Für Sanierungsverfahren gibt es kein Geheimrezept. Es gibt jedoch wesentliche Kriterien die berücksichtigt werden müssen. Zunächst einmal ist zu klären, wann sich das Unternehmen in einer existenziellen Krise befindet. Diese tritt ein wenn die Liquiditätskrise erreicht ist. Die stark eingeschränkte Liquidität erhöht den Handlungsdruck auf das Management um die bevorstehende Illiquidität zu verhindern.
Die Zahlungsfähigkeit bestimmt die Möglichkeiten des Managements. Knapp formuliert, wer zahlungsunfähig ist hat nur zwei Möglichkeiten. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn § 19 InsO erfüllt ist.
- Möglichkeit – Starker Insolvenzverwalter
Sie stellen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht. Dieser Antrag ist grundsätzlich formlos bedarf aber wesentlicher Pflichtangaben. Vorteilhaft ist es, wenn ein Fachmann die Antragsstellung übernimmt. Das zuständige Gericht wird einen Insolvenzverwalter bestellen, der das Unternehmen abwickelt und ein Gutachten über den Unternehmenszustand verfasst. Dieses Gutachten ist Grundlage für die Insolvenzeröffnung oder die Ablehnung des Insolvenzantrages, sofern die Verfahrenskosten gedeckt sind. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Verwalter mit der Zustimmung des Gläubigerkreises in die Verwertung des Unternehmens ein. Geschäftsführer und Gesellschafter haben nach der Eröffnung des Verfahrens kaum noch Möglichkeiten Einfluss zu nehmen.
Im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens kann der Geschäftsführer oder Insolvenzverwalter im Auftrag der Gläubiger einen Insolvenzplan aufstellen um für den Fortbestand der Gesellschaft zu regeln. Fraglich ist dennoch, ob eine solche Planinsolenz klappt. Viele Faktoren entscheiden darüber auf die der Geschäftsführer oder die Gesellschaft keinen Einfluss haben. Wird ein Berater zur Erstellung eines solchen Plans herangezogen, befindet sich das Unternehmen in der Regel im vorläufigen Insolvenzverfahren. Hier entscheidet der vorläufige Insolvenzverwalter über alle Auszahlungen des Unternehmens entscheidet. Besteht keine Einigkeit zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter ist es schwer um die Selbstbestimmung in der Planerstellung bestellt.
- Möglichkeit – Schwacher Insolvenzverwalter
Es gibt die Möglichkeit ein eigenverwaltetes Insolvenzverfahren durchzuführen. Es wird ein Sachwalter bestellt der das Verfahren überwacht. Das Verfahren wird von der Geschäftsführung durchgeführt mit dem Ziel des Unternehmensfortbestands. Es kann in zwei Varianten unterschieden werden und unterschiedliche Voraussetzungen verlangt.
Eigenverwaltetes Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit
Wie In der Regelinsolvenz wird bei Zahlunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, mit dem Unterschied, dass es in Eigenverwaltung durchgeführt wird. Demnach bestellt das Gericht einen Sachwalter, der ein Gutachten über die Situation der Gesellschaft erstellt und die Geschäftsführung während des Insolvenzverfahrens überwacht. Die Geschäftsführung erstellt einen Insolvenzplan und reicht diesen bei Gericht ein, um die Gläubiger bei dem Plan abstimmen zu lassen. Unstimmigkeiten können entstehen, sofern Honorare für die Planerstellung fällig werden, da der Sachwalter die Auszahlung verweigern kann. Bei dem eigenverwaltetem Verfahren ist äußerst wichtig, dass zwischen Sachwalter, den Planerstellern und der Eigenverwaltung Einvernehmen besteht.
Eigenverwaltetes Insolvenzverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Hierbei handelt es sich um das Schutzschirmverfahren. Dieses Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Dieser Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit muss von einem Fachmann bestätigt werden. Ist dieser Zustand bestätigt kann sich die Schuldnergesellschaft einen Sachwalter suchen mit dem das Unternehmen in der Zeit der Insolvenz zusammenarbeitet. Jedoch kann das Gericht den Sachwalter verweigern, jedoch müssen objektive Gründe für die Verweigerung vorliegen. Mit dem Sachwalter werden zu Beginn des Verfahrens die Rahmenbedingungen festgelegt, damit der Sanierungserfolg die größtmöglichen Chancen hat. Das Gericht und der Sachwalter überwachen die Ordnungsmäßigkeit des Insolvenzverfahrens und sorgen dafür, dass Verfahrensgebunde Probleme frühzeitig erkannt werden. Es ist ratsam uns in wirtschaftlich unruhigem Fahrwasser regelmäßig die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens zu überprüfen, so dass wir Krisen frühzeitig erkennen und mit Ihnen zusammen bewältigen können.